Altersvorsorge Nachhaltigkeit - topkonzepte.de

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Altersvorsorge Nachhaltigkeit

private Absicherung
Sicher haben Sie in der Presse auch schon viel über die „Riester-Rente“, "Rürup-Rente" und über die Besteuerung von Lebensversicherungen seit 2005 im Rahmen des AltEinkG (Alterseinkünftegesetzes) und über die seit dem 21.12.2012 geltenden Unisextarife gelesen.

Nachfolgend einige Informationen hierzu :
  • Seit dem 21.12.2012 werden alle neu abgeschlossenen Kranken- und Lebensversicherungstarife geschlechtsneutral kalkuliert ("Unisex").
  • Die Steuerfreiheit der Kapitalauszahlungen für ab 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen (Kapital-, Renten-, fondsgebundene Versicherungen) ist entfallen. => Erträge werden bei einmaligen Kapitalauszahlungen voll besteuert, bei Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr zur Hälfte, sofern die Versicherung mindestens 12 Jahre bestanden hat. Achtung: Für ab 2012 abgeschlossene Verträge wurde für die o.a. steuerliche Behandlung der frühestmögliche Rentenbeginn bzw. die Frühestmögliche Kapitalauszahlung auf das 62. Lebensjahr angehoben!
  • Dies gilt nicht für Vertragsabschlüsse vor dem 1.01.2005 ( Bestandschutz ) => Steuerlich relevante Veränderungen bei bestehenden Verträgen unbedingt vermeiden !
  • Die „Basis-Rente“ oder auch "Rürup-Rente" genannt, eine kapitalgedeckte Leibrente (Rentenversicherung), wurde als neuer Grundbaustein der Altersversorgung geschaffen. Die Günstigerprüfung für Selbständige ist 2006 entfallen, so dass die "Rürup-Rente" voll im absetzbaren Rahmen gefördert wird.
  • Stufenweiser Übergang zur „nachgelagerten Besteuerung“ für Rentenzahlungen aus der Basisversorgung ab 2005 beginnend mit 50% ( auch für Bestandsrentner ) steigend aktuell um 2% p.a. – die volle Besteuerung wird im Jahr 2040 erreicht. Es wird geschätzt, dass hierdurch rd. 1,3 Mio. Rentner zusätzlich in 2005 steuerpflichtig wurden.
  • Beiträge zur Basisversorgung ( gesetzliche Rente + „Basis-Rente“ ) können seit 2023 zu 100% geltend gemacht werden.
    Ab 2015 wird die bis bis 2014 geltende max. Beitragssumme i.H.v. € 20.000 (Ehepaare doppelt soviel) wie folgt berechnet (die folgende Rechnung galt für 2015):
    geltender Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung (2015: 24,8% AG + AN) * Beitragsbemessungsgrenze (€ 89.400 in 2015) = € 22.172,- (Ehepaare doppelt soviel) für 2015.
    Für 2024 gilt der maximale Jahresbeitrag von € 27.566,- für steuerlich einzeln Veranlagte und € 55.132,- für steuerlich gemeinsam Veranlagte. Hiervon sind 100% steuerlich absetzbar.

Aber Achtung:
  • Für Angestellte: Der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rente wird vorher wieder in Abzug gebracht.
  • Beiträge zu Versorgungswerken sind ebenfalls abzuziehen und auch bei GGF gibt es Abzüge.
  • Bei Direktversicherungen ist die Pauschalversteuerung nach §40 b EStG entfallen. Im Gegenzug ist die Förderung nach §3 Nr. 63 EStG möglich. Der Hinterbliebenenbegriff wird eingeschränkt.
    Wichtig: Wer für seinen bestehenden Vertrag weiterhin die Pauschalversteuerung nutzen möchte muss dies schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber bei jedem AG-Wechsel erklären.
  • Für Direktversicherungen, Pensionskassen und – fonds gilt : Grundsätzlich sind nur noch lebenslange Rentenzahlungen möglich, bzw. zu Rentenbeginn eine steuerpflichtige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30%.
  • Bei der „Riester-Rente“ wurde ein Dauerzulagenantrag eingeführt => auf Kundenwunsch entfällt der jährliche Zulagenantrag. Teilkapitalauszahlungen zu Rentenbeginn von bis zu 30% sind möglich. Ab dem 1.01.2006 nur noch Unisextarife für Neuverträge.

Sie haben hierzu Fragen?

Ich helfe Ihnen gerne weiter:
 
Sie haben bei vielen Anbietern die Wahl zwischen einer Rente & der Fondsrente. Für beide geförderten Varianten können Sie sich von uns Angebote von namhaften Versicherern & der DWS erstellen lassen.
 

Durch das vor Altersvermögensgesetz und das Alterseinkünftegesetz werden die Versorgungslücken immer größer.
Unsere Empfehlung: Je früher Sie handeln, desto leichter sichern Sie Ihre Altersfreizeit !
Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir die passenden Lösungen für Ihre Situation.
Die Wahl des Versicherers ist, wie sich nach den erfolgten Überschussreduktionen und der Mannheimer Leben gezeigt hat, extrem wichtig. Einige der vorher über Jahre von einigen Medien hochgelobten Versicherer sind „abgestürzt“.
Wir helfen Ihnen mit ausgewählten Angeboten unserer Partnerunternehmen und Testberichtsauszügen aus über 10 Jahren eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Nützliche Links :

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?
• Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
• Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
• Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)
Um Nachhaltigkeitsrisiken bei einer Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.
Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten.
Im Rahmen einer Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Anleger bedeuten.
Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen.
Fragen dazu kann der Anleger im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Im Rahmen einer Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter nur bedingt berücksichtigt.
Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.
Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden.

Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)
Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Es kann vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten. Wenn dies dem Anlegerinteresse nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung angenommen.

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü